Recht, Gesetz und Handlungsmöglichkeiten im Rahmen eines Gewinnbriefes - der Kaffeefahrt und Verkaufsveranstaltung
! Das ist eine Sammlung der mir bisher aufgefallenen Textstellen, Urteilsbegründungen, Gesetze sowie Hinweise von anderen Stellen.
Das ist keine Rechtsberatung ! (eher eine recht armseelige Sammlung)
Wer - gerade im Bereich Klage auf Gewinnauszahlung weiter vorgehen will SOLL unbedingt einen Anwalt hinzuziehen.
Der Gewinnbrief
- Die angegebene Firma samt Postfach (manchmal sogar echte Adresse) gibt es meist nicht oder es handelt sich um gerade erst gegründete
GmbH oder UG die bei einer Klage auf Gewinnauszahlung auch genauso schnell wieder weg sind.
Auffällig hier oft gleicher Geschäftsführer, Adresse, Region, Benennung ...
- Das Layout der Briefe ist meist früheren Versionen 'anderer' Schreiben sehr ähnlich.
- Ein Reisegewinn, der nur unter Zahlung einer Kostenpauschale in Anspruch genommen werden kann, ist aus wettbewerbsrechtlicher Sicht nicht yulaessig !
Landgericht Neuruppin (Az.: 3 O 79/08) 12.09.2008
- Die Teilnahme an Preisausschreiben oder Ziehungen ist meist erlogen.
Viele angebliche Gewinner sind seit Jahren verstorben.
- Auffällig ist auch, dass die Antwortkarte alle Angaben enthält die wichtig erscheinen - die ist aber nach dem Versenden WEG !
- Der Brief wird oft bei den Veranstaltungen eingesammelt. Grund kann sein :
- Beweise weg nehmen,
- selber als Verkaufsteam eigene Daten erhalten durch die dortigen Anschriften (sehr wertvoll, 'der' Gewinner kam ja !)
- Abgleich mit deren Adressdatenbanken - die waren da, Adressen können teür weiter verkauft werden, ...
- Die meisten Gewinnbriefe können wohl vor einem Gericht als Klagegrundlage zur Auszahlung des dort versprochenen Gewinns herhalten.
Laut § 661a BGB ist dies grundsätzlich möglich und wurde auch schon gemacht, aber
- Grundlage dafür ist der allgemeine Eindruck des Briefes auf einen Leser - Wortfallen hin oder her - aber auch nicht immer !
- Zum Klagen benötigen Sie aber eine ladungsfähige Anschrift : Das Postfach reicht dazu nicht !
- Entweder Sie erfragen bei der Postdienst den Nutzer des Postfaches
(ist auch meist nur eine falsche Adresse)
- oder Sie 'schnappen' sich die Personalangaben des Verkäufers vor Ort (druch Polizei)
auch hier gibt es Probleme - nicht jede Person ist gleich verklagbar ...
- Dann sollten Sie die Anwalts- und Verfahrenskosten bedenken im Falle der Klageabweisung.
Hier sind Klagegemeinschaften wohl sinnvoll, ähnlich wie die Verbraucherschutzverbanede, aber von denen hört man zu wenig Erfolge.
Zweck der Gemeinschaft: Kosten und Risiko auf alle Beteiligten verteilen, aber durch Masse Beweise haben, eher klagen können.
Ich kenne leider bisher keine solche Gruppe ...
Verfahren:
- Amtsgerichst Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 226 C 238/08) -
- LG Koblenz 29.04.2008, 12 S 30/08 - Zur Leistung des Gewinns trotz Unkenntnis verpflichtet
Die Busfahrt - Hin und Zurück
- Das Busunternehmen ist nach dem Personenbeförderungsgesetz dazu verpflichtet Sie auch wieder an Ihre Zusteigsstelle zu bringen!
- Wenn Zusatzkosten nicht VORHER schon auf den Briefen angekündigt worden sind, ist das Anhalten, Abkassieren oder Rauswerfen Illegal !
Bei so etwas sitzen bleiben - Polizei rufen. Ganz ruhig bleiben - der Busfahrer wird Sie wohl unter Druck setzen wollen ...
- Der Bus MUSS Sie auch wieder heim fahren. Hier also schon auf Kennzeichen, Unternehmen achten, damit Sie im Falle von Problemen die
Angaben führ die Polizei haben.
- Die meisten Busunternehmen wissen genau was für Leute Sie da abholen und stehen meist mit den Veranstaltern in Kontakt!
Als Verfolgungsfahrzeug also Abstand halten, sonst warnt der die Verkäufer und alles könnte Umsonst gewesens ein.
- Auch diese Busse und Fahrer unterliegen den Gesetzen zu Lenkzeiten, Sicherheit oder Telefonverbot des Fahrers bei der Fahrt!
Die Verkaufsveranstaltung
- Eine Verkaufsveranstaltung muss 14 Tage vorher beim zuständigen örtlichen Gewerbe-Ordnungsamt gemeldet sein. § 56a der
Gewerbeverordnung !
Hier zu 99% keine Anmeldung, so dass die Verkäufer vor allem nach begonnenem Verkauf von Produkten den Besuch von Polizei und
Ordnungsamt fürchten. Aber genau das müssen Sie nutzen - warten bis Kaufverträge vorhanden, bzw. verkauft wurde -
dann erst die Beamten holen (lassen).
- Die angebotenen Produkte sind NICHT neu oder hochmodern, sondern meist Ladenhüter. Man nutzt nur Ihre Unwissenheit und die
Abgelegenheit ohne Vergleichsmöglichkeit aus um Ihnen etas vor zu lügen !
Das geht so Richtung Wucher !
- Gerade die Nahrungsergänzungsmittel werden meist mit völlig frei erfundenen Lügen gerade in Bezug auf medizinische
Aussagen angepriesen !
Ein Nahrungsergänzungsmittel ist KEIN Medikament, also auch keine medizinische Wirkung. Die PZN-Nummer hat NIHCTS zu sagen.
Diese Anpreisung mit medizinischen Wirkungen (keine Schmerzen mehr, keine Medikamente benötigt, kein Herzinfarkt, ...) sind
Strafbar !
§ 3 und § 14 des HWG (Heilmittelwerbegesetz) - § 11 und §59 des LFGB (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch)
Die PZN-Nummer dienst nur zu Ihrer Verwirrung, weil Firmen die Eintragung in der PZN-Liste mit eigenen überhöhtenm
Wunschpreisen versehen können, und Ihnen die Verkäufer dann angebliche Billigpreise anbieten.
Hinweis an Ordnungsbedienstete:
- "Streben Sie Bußgeldverfahren an.
Die Sprecher/Verkäufer sollen ins GZR eingetragen werden, damit zumindest langfristig RGK-Widerrufe, GU-Verfahren oder sogar Strafverfahren
nach § 148 GewO folgen."
Kontaktieren Sie Heimat-Ordnungsämter der Betroffenen und die Polizei, was sehr oft ziemlich aufschlussreich ist.
- Reizen Sie auch das OWiG aus, soweit es geht. Helfer der "Sprecher" kriegen nach § 14 OWiG als Beteiligte ebenso einen drüber wie die Handelsfirmen,
für die unsere "Sprecher" als Handelsvertreter tätig sind. Die lassen sich über die Kaufverträge meistens nachweisen.
-
Aber Achtung: Es gibt Sprecher, die im ausgehändigten Kaufvertrag eine schweizer "Phantasie-Firma" angegeben hatten. Deswegen ist es gut,
wenn Sie aus dem Außendienst Kollegen anrufen könnt, die schnell mal was googeln können. Wer natürlich Palms oder iphones im Einsatz hat ist
da natürlich bestens präpariert. Je nach Einzellfall können da in der Summe ro Fall auch schon mal 3.000 € zusammenkommen.
- § 11 Vorschriften zum Schutz vor Täuschung, Absatz 1
(1) Es ist verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel
allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn bei
einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften, insbesondere
über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder Art der Herstellung oder Gewinnung verwendet werden,
einem Lebensmittel Wirkungen beigelegt werden, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend
gesichert sind,
zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften hat, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften haben,
einem Lebensmittel der Anschein eines Arzneimittels gegeben wird.
- § 59 Strafvorschriften, Absatz 7
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 ein Lebensmittel unter einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr bringt oder mit einer
irreführenden Darstellung oder Aussage wirbt
Kauf- oder Reiseverträge
- Egal wo und wie: Es bleibt ein Haustürgeschäft nach Deutschem (das Schreiben hier gilt eben für Deutsche 'Gewinner')
Recht!
Es gilt also für Sie als Käufer das Widerrufsrecht innerhalb von 14 Tagen, sofern auf dem Vertrag eine gültige
Widerrufsklausel enthalten ist.
Wenn nicht oder falsch angegeben 'dauert' der Widerruf noch länger ...
- Leider muss zu den angebotenen Reisen geschrieben werden, dass komischerweise viele dieser Reisen ständig verschoben werden
oder ganz ausfallen.
Ihre Anzahlung ist dann weg ! Das Internet ist voll von Beiträgen dass die Reise nie oder arg verspätet an neün
Terminen statt finden sollte!
Der Zweck der Reisen scheint eh nur zu sein, von den Interessenten noch mehr Geld zu erhalten: grober bisher meist bekannter Ablauf:
- angeblicher Gewinnbrief - meist Travelkonto oder so
- billige Reise gewonnen - aber dann doch Buchungs- oder Beratungsbegühren bezahlen. Die sind dann auch weg !
- später kommt dann Zusatzrechnung weil man Sie ja nicht mit wildfremden Menschen in ein Zimmer lassen kann, also Einzelzimmerzuschlag !
- noch später kommt dann der Kersoin- oder Benzinzuschlag ... auch weg !
- dann sogar noch eine Kaution, die Ihnen angeblich auf der Fahrt wieder ausbezahlt wird.
Ne, die wird evtl. mit Ausflugskosten verrechnet oder ist dann auch Weg !
- Das Ziel der Reise ist meist abgelegen, so dass Sie ohne Zusatzbuchung der Ausflugspakete = teür, kaum was sehen werden.
- und auf der Reise wieder Verkaufsveranstaltung(en)
Letztlich ist also so eine 'gewonnene' Reise teurer und nerviger als eine selbst gebuchter Wochenendtrip im Reisebüro.
Logisch auch - warum sollten sie die Briefeschreiben sonst die Mühe machen Sie mit dem angeblichen Gewinn zu locken ? -
Hier erscheint mir am sinnvollsten auf die Beratungsgebühr zu verzichten (Lehrgeld sozusagen) und den Reisevertrag zu widerrufen
mit Hinweis auf falsche Angaben im Einladungsbrief. (genaüres folgt auch hier noch). Das ist besser als weiter sinnlos Geld in
deren Rachen zu werfen !
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Wer Hinweise, Rechtssaussagen oder so beitragen kann und will bitte an: Recht-und-Ordnung@gewinnbriefe.de